Heilmittel – Beihilfefähige Höchstbeträge gemäß Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)

von | 22. Februar 2025 | Beihilfe

Die Beihilfe übernimmt je nach Bundesland die Heilmittel wie Physiotherapie, Ergotherapie & Logopädie nur bis zu den beihilfefähigen Höchstbeträgen gemäß Bundesbeihilfeverordnung (BBhV).

⚠️ Was bedeutet das für Beihilfeberechtigte?

  • Es gibt festgelegte Maximalbeträge für jede Heilmittelbehandlung.
  • Diese Höchstbeträge sind in der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) geregelt und können regelmäßig angepasst werden.
  • Die aktuellen beihilfefähigen Höchstbeträge sind auf den offiziellen Seiten des Bundesministeriums des Innern (BMI) oder in den jeweiligen Beihilfevorschriften abrufbar.
  • Alles, was über die festgelegten Beträge hinausgeht, muss selbst gezahlt werden!

📌 Beispiel: Physiotherapie-Sitzung für eine beihilfeberechtigte Person

Behandlung Rechnungsbetrag Beihilfefähiger Höchstbetrag Erstattung durch Beihilfe Eigenanteil des Patienten
Physiotherapie-Sitzung (Beihilfe 50 %) 60,00 € 45,00 € 22,50 € 7,50 €
Physiotherapie-Sitzung (Beihilfe 70 %) 60,00 € 45,00 € 31,50 € 9,00 €
Physiotherapie-Sitzung (Beihilfe 80 % – z. B. für Kinder) 60,00 € 45,00 € 36,00 € 12,00 €

📌 Was bedeutet das konkret?
Je höher der Beihilfeanspruch, desto höher kann das eigene Kostenrisiko sein, weil man stärker von den Leistungen der Beihilfe abhängig ist. Das heißt, bei Beihilfeberechtigten mit einer höheren Beihilfequote – beispielsweise Kinder mit 80 % Beihilfe in vielen Bundesländern – kann es deutlich teurer werden, wenn diese Heilmittel benötigen und die Beihilfe solche Kürzungen vorsieht.

Außerdem handelt es sich bei Heilmittelverordnungen in der Regel nicht um einzelne Sitzungen, sondern um mehrwöchige Behandlungen mit vielen Terminen. Sollte sich die Behandlung über einen längeren Zeitraum erstrecken, kann der Eigenanteil schnell sehr hoch werden.

Und dies alles basiert auf der Annahme, dass die private Krankenversicherung (PKV) den beihilfefähigen Betrag vollständig erstattet. Sollte die PKV ebenfalls eine Kürzung vornehmen, führt das zu zusätzlichen Eigenkosten für den Patienten.

📌 Vergleich der Eigenbeteiligung bei mehreren Sitzungen

Anzahl Sitzungen Eigenanteil (Beihilfe 50 %) Eigenanteil (Beihilfe 70 %) Eigenanteil (Beihilfe 80 %)
10 Sitzungen 75,00 € 90,00 € 120,00 €
20 Sitzungen 150,00 € 180,00 € 240,00 €

 

🔴 Warum ist das problematisch?

  • Die Beihilfe erstattet nur bis zum festgelegten Höchstbetrag – alles darüber hinaus muss selbst gezahlt werden.
  • Je höher der eigene Beihilfeanspruch, desto stärker ist man auf die Leistungen der Beihilfe angewiesen und bei Kürzungen steigt der Eigenanteil deutlich stärker
  • Sollte die private Krankenversicherung Leistungen ähnlich kürzen, verdoppeln sich die Eigenanteile, die selbst getragen werden müssen.
  • Bei längeren Behandlungen oder chronischen Erkrankungen summieren sich die Kosten somit erheblich.

❌ Was passiert, wenn die PKV ebenfalls eine Kürzung vornimmt?
Sollte die private Krankenversicherung die gleichen beihilfefähigen Höchstsätze anwenden und ebenfalls eine Kürzung vornehmen, dann verdoppelt sich der Eigenanteil, da sowohl die Beihilfe als auch die PKV nur den niedrigeren beihilfefähigen Betrag erstatten.

📌 Vergleich der Eigenbeteiligung bei mehreren Sitzungen bei zusätzlicher Kürzung durch die PKV

Anzahl Sitzungen Eigenanteil (Beihilfe 50 % & PKV Kürzung) Eigenanteil (Beihilfe 70 % & PKV Kürzung) Eigenanteil (Beihilfe 80 % & PKV Kürzung)
10 Sitzungen 150,00 € 180,00 € 240,00 €
20 Sitzungen 300,00 € 360,00 € 480,00 €

Damit ist das Kostenrisiko erheblich

⚠️ Empfehlung:


💡 Personen mit hoher Beihilfequote (z. B. 70 % oder 80 %) sollten besonders beachten, welche Leistungen ihre Private Krankenversicherung wirklich zahlt, um hohe Eigenkosten zu vermeiden!

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