Bundesbeihilfe – Änderung zum 01.04.2024 und 01.01.2025

von | 1. April 2024 | Beihilfe

Informationen zur zehnten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)

Zum 1. April 2024 ist die zehnte Verordnung zur Änderung der BBhV in Kraft getreten. Diese Verordnung bringt bedeutende Neuerungen und Konkretisierungen in Bezug auf die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen und die Beantragung von Beihilfeleistungen mit sich.

Besonders hervorzuheben sind zahlreiche Verfahrenserleichterungen, darunter:
✔️ Der Wegfall der Befristung für wiederkehrende Zahlungen in Pflegefällen.
✔️ Die Verlängerung der Antragsfrist von einem auf drei Jahre.
✔️ Der Entfall des Gutachterverfahrens bei Rehabilitationsmaßnahmen.

Darüber hinaus wurden Regelungen aus der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung angepasst oder übernommen. Dies betrifft insbesondere:
➡️ Digitale Gesundheitsanwendungen,
➡️ Stationäre Überleitungspflege,
➡️ Außerklinische Intensivpflege.

 

Wichtige Änderungen im Beihilferecht

 Einkünfte mitausreisender Ehe- und Lebenspartner (§ 6 Abs. 2 BBhV)
Für Ehe- oder Lebenspartner, die mit einer beihilfeberechtigten Person mit dienstlichem Wohnsitz im Ausland zusammenleben, bleiben die im Ausland erzielten Einkünfte unberücksichtigt. Dies gilt nun auch für inländische Einkünfte, die im Jahr der Aus- oder Rückreise anfallen.

Beihilfe für telemedizinische Leistungen (§ 6 Abs. 4 BBhV)
✔️ Videosprechstunden und andere telemedizinische Behandlungen sind beihilfefähig.
❌ Haushaltsübliche Kommunikationsmittel (z. B. Internetanschluss, Smartphone, Laptop) sind nicht beihilfefähig.
➡️ Medizinisch-technische Geräte zur Datenübertragung implantierter Medizinprodukte sind von dieser Regelung ausgenommen.

Gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung (§ 18 Abs. 2 BBhV)
Für psychotherapeutische Gruppensitzungen sind bis zu vier Sitzungen à 100 Minuten beihilfefähig.

Behandlungsumfang ambulanter psychotherapeutischer Leistungen (§ 18 BBhV, § 18a BBhV)
✔️ Gruppenpsychotherapie ist nun auch mit 50-minütiger Sitzungsdauer möglich.
✔️ Für Personen unter 21 Jahren und Menschen mit geistiger Behinderung sind zwei zusätzliche probatorische Sitzungen beihilfefähig.
✔️ Zusätzliche beihilfefähige Sitzungen:

  • 100 Minuten für Gruppenpsychotherapie mit Bezugspersonen.
  • 6 Sitzungen für Akutbehandlung.
  • 6 Sitzungen für Kurzzeittherapie.

Direkte Verweise auf Arzneimittel-Richtlinien (§ 22 BBhV)
➡️ Medizinprodukte: Die bisherige Anlage 4 entfällt, stattdessen gilt die aktuelle Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie.
➡️ Lifestyle-Arzneimittel: Die bisherige Anlage 5 entfällt, nun gilt Anlage II der Arzneimittel-Richtlinie.

Digitale Gesundheitsanwendungen (§ 25a BBhV)
➡️ Beihilfefähig, wenn von einer Ärztin, einem Arzt oder einer Psychotherapeutin bzw. einem Psychotherapeuten verordnet.
➡️ Kostenübernahme bis zur Höhe der Standardversion aus dem DiGA-Verzeichnis des BfArM.

Höchstbetrag für Wahlleistung Unterkunft (§ 26 BBhV, § 26a BBhV)
✔️ Einheitlicher Tageshöchstbetrag für Zweibettzimmer.
✔️ Berechnung: 1,2 % der Obergrenze des Basisfallwertkorridors.
✔️ Dynamische Anpassung jährlich zum 1. April.
✔️ Ab 1. April 2024 beträgt der Höchstbetrag 51,79 Euro pro Tag.

Übergangspflege im Krankenhaus (§ 26b BBhV)
Bei fehlender Anschlussversorgung nach einer Krankenhausbehandlung ist die Übergangspflege für bis zu 10 Tage beihilfefähig. Wahlleistungen für Unterkunft sind ausgeschlossen.

Außerklinische Intensivpflege (§ 27a BBhV)
Beihilfefähig bei besonders hohem medizinischem Pflegebedarf mit ärztlicher Verordnung oder Feststellung durch eine Krankenversicherung.

Fahrtkosten für Anschlussheil- und Suchtbehandlungen (§ 34 Abs. 5 BBhV)
➡️ Fahrtkosten für Behandlungen durch die Rehabilitationseinrichtung oder deren Dienstleister sind bis zu 10 Euro pro Behandlungstag beihilfefähig.

Vereinfachung der Rehabilitationsgenehmigung (§ 36 BBhV)
✔️ Kein Gutachterverfahren mehr bei Rehabilitationsmaßnahmen (stationär, ambulant, Mutter-/Vater-Kind).
✔️ Anerkennung erfolgt durch ärztliche Bescheinigung (bei Psychotherapie auch durch psychologische Psychotherapeuten).

Digitale Pflegeanwendungen (§ 38g Abs. 2 BBhV)
✔️ Beihilfefähig, wenn die private oder soziale Pflegeversicherung die Notwendigkeit bestätigt.
✔️ Kostenübernahme bis 50 Euro pro Monat, inkl. Unterstützungsleistungen durch einen Pflegedienst.

Kryokonservierung (§ 43 Abs. 7 BBhV)
✔️ Beihilfefähig, wenn medizinisch notwendig wegen einer keimzellschädigenden Therapie.
✔️ Höchstaltersgrenze für künstliche Befruchtung bleibt bestehen.

Eigenbehalte für nicht verfügbare Arzneimittel (§ 49 Abs. 1 BBhV)
➡️ Wird ein Arzneimittel durch mehrere kleinere Packungen ersetzt, fällt der Eigenbehalt nur einmal an.

Verlängerung der Antragsfrist (§ 54 Abs. 1 BBhV)
➡️ Frist für Beihilfeanträge wird von 1 auf 3 Jahre verlängert.
➡️ Gilt für alle noch nicht entschiedenen Anträge.

Änderungen ab dem 1. Januar 2025

Berücksichtigung von Einkommen in der vollstationären Pflege (§ 39 BBhV)
➡️ Maßgeblich ist nun das Einkommen aus dem Vorjahr der Pflegekostenentstehung.
➡️ Zusätzliche Berücksichtigung von Einkünften aus selbstständiger und nichtselbstständiger Arbeit.

Neue Berechnungsgrundlagen für Eigenbelastung (§ 50 BBhV)
➡️ Einkünfte aus selbstständiger und nichtselbstständiger Arbeit fließen in die Belastungsgrenze ein.

Übergangsvorschriften (§ 58 BBhV)
➡️ Im ersten Halbjahr 2025 erfolgt die Anrechnung von Verhinderungs- und Kurzzeitpflegeleistungen auf den Gemeinsamen Jahresbetrag nach SGB XI.

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