Die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) regelt, wie Zahnärzt:innen ihre Leistungen abrechnen dürfen. Dabei gibt es folgende Abrechnungsstufen:
1️⃣ Regelhöchstsatz (2,3-facher Satz) → Standard, ohne Begründung abrechenbar
2️⃣ Schwellenwert (3,5-facher Satz) → Möglich, aber mit schriftlicher Begründung
3️⃣ Darüber hinaus (über 3,5-fach) → Nur mit vorheriger Vereinbarung mit dem Patienten
➡️ Wenn die Hessen-Beihilfe sagt, dass Zahnersatz & Kieferorthopädie bis zum Höchstsatz GOZ beihilfefähig sind, bedeutet das:
✔️ Die Beihilfe übernimmt Kosten bis zum Regelhöchstsatz (2,3-fach) der GOZ ohne Einschränkung.
✔️ Höhere Abrechnungen (über 2,3-fach) können in begründeten Fällen bis zum 3,5-fachen Satz übernommen werden.
❌ Alles über den 3,5-fachen Satz ist nicht automatisch beihilfefähig und muss individuell genehmigt werden.
⚠️ Wichtig: Die Beihilfe zahlt nur den beihilfefähigen Prozentsatz des erstattungsfähigen GOZ-Satzes (z. B. 50 % oder 60 %).